Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den Mietwagenverkehr der Firma ReBuFa Bad Windsheim
(Aischtaler Fahrdienst, Inh. Gabriele Scherrinsky)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle zwischen ReBuFa und Kunden geschlossene Verträge sowie für sämtliche Willenserklärungen und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des Kunden. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
§ 2 Vertragspartner, Vertragsgegenstand
Mit dem Fahrtauftrag kommt zwischen dem Kunden und der Firma ReBuFa ein Beförderungsvertrag zustande. Der Kunde beauftragt die Firma ReBuFa mit der Durchführung einer Fahrt, wobei Art, Zweck und Ziel der Fahrt vom Kunden bestimmt wird.
§ 3 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile
1. Der Leistungsvertrag wird telefonisch abgeschlossen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen jedoch schriftlich erfasst werden.
2. Weitere Bestandteile des Vertrages sind die AGB von ReBuFa in der jeweils aktuellen Fassung
§ 4 Weisungsbefugnis
1. Der Kunde ist dem ReBuFa-Mitarbeiter gegenüber nicht direkt weisungsbefugt. Änderungen des Auftrages müssen ReBuFa mitgeteilt werden.
2. ReBuFa-Mitarbeiter dürfen nicht in die betriebliche Organisation des Kunden eingebunden werden, sondern unterliegen einzig den Weisungen von ReBuFa.
§ 5 Zahlung
Sämtliche Zahlungen des Kunden sind spätestens nach Erhalt der Rechnungen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
a) Fahrten werden sofort nach Fahrtbeendigung gegen Quittung abgerechnet. Ausnahmen hiervon sind Fahrten für Krankenkassen o.ä. Einrichtungen sowie Großkunden.
b) Zahlungen auf Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Rechnungsbetrages zur vorbehaltlosen Verfügung an.
c) Eine Bezahlung per Scheck oder Kreditkarte wird nicht akzeptiert.
d) Für Mahnungen fällt eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € an.
e) Die Firma ReBuFa behält es sich vor, vor Antritt der Fahrt eine Vorausleistung von bis zu 100% des zu erwartenden Auftragsvolumens zu erheben.
§ 6 Stornierungen
1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Kunde verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
- bei Rücktritt bis 48 Stunden vor Fahrtantritt: 50% des Auftragswertes
- bei Rücktritt bis 24 Stunden vor Fahrtantritt: 75% des Auftragswertes
- bei Rücktritt von weniger als 24 Stunden vor Fahrtantritt: 100% des Auftragswertes
- bei Nichterscheinen des Kunden zum Vereinbarten Zeitpunkt werden 100% des Auftragswertes fällig.
2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ReBuFa.
§ 7 Änderungen auf Verlangen des Kunden
Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann ReBuFa bei Vornahme entsprechender Umbuchung ein Bearbeitungsentgelt von 15,- Euro verlangen, soweit ReBuFa nach entsprechender Information des Kunden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Gesamtpreis unter Abzug des Wertes der von ReBuFa ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was ReBuFa durch anderweitige Verwendung der Fahrtleistung erwerben kann.
§ 8 Ersatzauftraggeber
1. Der Kunde kann sich bis zum Fahrtbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Fahrterfordernissen genügt und der Übernahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und ReBuFa der Übernahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
2. Der Kunde und der Dritte haften ReBuFa gegenüber als Gesamtschuldner für den Auftragswert.
3. Der Kunde und der Dritte haften ReBuFa gegenüber als Gesamtschuldner für die durch die Übernahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.
§ 9 Fahrtabbruch durch den Kunden
Wird die Abwicklung des Auftrages infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Verantwortung des Kunden liegt, so steht ReBuFa der gesamte in der Auftragsbetätigung avisierte Auftragswert zu.
§ 10 Preise und Leistungen
1. Preisangaben sind für uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsabschluß eine konkrete Änderung der Preisangaben zu erklären, über die der Kunde selbstverständlich informiert wird.
2. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung sowie den weiteren Vereinbarungen. Auf § 3 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
3. Es gelten die zu zum Buchungszeitpunkt aktuellen Preise von ReBuFa, die auf der Homepage ersichtlich sind.
4. Alle vorherigen Preislisten verlieren mit dem Zeitpunkt des Erscheinens einer neuen Fassung auf der Homepage von ReBuFa ihre Gültigkeit, es sei denn, in der Preisliste ist eine Gültigkeitsdauer ausgewiesen.
5. Etwaige Fahrerübernachtungen einschließlich Frühstück bei einer mehrtätigen Einsatzdauer werden vom Kunden zur Verfügung gestellt.
6. Sofern aufgrund von Stornierung / Umbuchung durch den Kunden eine Stornierung von Übernachtungen des Fahrpersonals notwendig und durch das Hotel Stornierungskosten berechnet werden, werden diese dem Kunden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und gegen Belegvorlage in Rechnung gestellt.
7. Der Mietzeitraum beginnt mit der Bereitstellung des Fahrers zur gewünschten Zeit und am gewünschten Ort laut Auftragsbestätigung.
8. Die Mietzeit endet mit dem Freiwerden des Fahrers.
9. Die Preisberechnung erfolgt pauschal bei feststehenden Transfers wie Flughafenfahrten und Einkaufsfahrten sowie nach den gefahrenen Kilometern bei allen anderen Fahrten. Zuschläge für Wartezeit werden zeitabhängig berechnet.
§ 11 Störung des Ablaufs durch den Kunden
1. ReBuFa kann den Leistungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich in den Fahrtverlauf eingreift, so das eine weitere Durchführung der Fahrt für ReBuFa nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise bzw. gesetzlich verankerte Vorschriften hält. ReBuFa steht in diesem Fall der Leistungspreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Fahrtleistung(en) ergeben.
2. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
3. Wir verweisen hierzu ausdrücklich auf § 12 AGB.
§ 12 Beförderungsausschluss
1. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, insbesondere
a) Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen
b) Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind (der Waffenschein ist unaufgefordert vorzulegen).
2. Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der Entgeltanspruch auf den voraussichtlichen Auftragswert bleibt nach Beförderungsausschluss voll erhalten.
§ 13 Kündigung infolge höherer Gewalt
1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile zur Kündigung des Fahrtvertrages.
2. Im Falle der Kündigung kann ReBuFa für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 636, Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
3. Die Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der Kunde.
§ 14 Haftung
1. Für Sachschäden haftet ReBuFa nur, wenn sie auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten von ReBuFa-Mitarbeitern beruhen.
2. ReBuFa haftet nicht für Fälle höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Handlungen, Embargos, Blockaden, internationale Sanktionen, prohibitive Einmischungen von Machtorganen, Epidemien, Viehseuchen), von Streiks, berechtigter oder unberechtigter Handlungen von Beamten des Zoll- oder Grenzschutzes, der Konsulate oder sonstiger Beamter sowie Handlungen Dritter, die die Pflichterfüllung von ReBuFa stören (z.B. dritter Verkehrsunfallverursacher, Mitreisende), es sei denn, dass es sich um Erfüllungsgehilfen von ReBuFa handelt.
§ 15 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1. Ansprüche wegen mangelhafter Leistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt gegenüber ReBuFa geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
2. Ansprüche des Kunde im Sinne des § 15 verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Fahrtende, jedoch mit der Einschränkung, das diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an ReBuFa durch den Auftraggeber beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in § 15 betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
3. Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
§ 16 Auslandsfahrten
Der Kunde ist verpflichtet, sich über die gültigen Einreise- und Zollbestimmungen sowie Visa-Erfordernisse zu informieren und die durch diese Vorschriften persönlichen Vorraussetzungen für die Durchführung des Auftrages zu schaffen. Entstehen bei der Durchführung des Auftrages Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden oder die Nichtbeachtung von Einreise- und Zollbestimmungen zurückzuführen sind, kann der Kunde nicht kostenlos von der Auftragsdurchführung zurücktreten.
§ 17 Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt oder werden von ReBuFa nicht bestritten.
§ 18 Datenschutz
ReBuFa erhebt bestimmte personenbezogene Daten des Kunden und gegebenenfalls auch anderer Reisenden. Diese Daten werden für die Abwicklung des Auftrages und für die Anbahnung und Abwicklung des abzuschließenden Vertrages über die vom Kunden gebuchte Reiseleistung benötigt und ausschließlich zu diesen Zwecken verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der erhobenen Daten erfolgt ausschließlich an eventuelle Leistungsträger oder Partnerunternehmen, die an der Ausführung des abzuwickelnden Auftrages beteiligt sind.
§ 19 Gerichtsstand
1. Der Auftraggeber kann ReBuFa an dessen Sitz verklagen.
2. Für Klagen von ReBuFa gegen den Kunden ist der Firmensitz des Kunden maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von ReBuFa maßgeblich.
§ 20 Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Leistungsvertrages im übrigen.
Stand: 01.08.2011
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